§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Kompanieausschussmitglieder

Der HAUPTMANN vertritt die Kompanie nach außen.
a) Der Hauptmann führt die laufenden Geschäfte der Kompanie. Er führt den Vorsitz in der Kompanieversammlung und im Kompanieausschuss, sowie lädt ein zu den Ausschusssitzungen und zur Kompanieversammlung..
b) Der Hauptmann führt voll verantwortlich die militärische Ausbildung nach der Exerziervorschrift des Bundes der Tiroler Schützenkompanien durch. Er vertritt die Kompanie in allen militärischen Belangen und führt die Kompanie voll verantwortlich bei allen Ausrückungen.
c) Schriftliche Ausfertigungen der Kompanie müssen vom Hauptmann, oder dem Oberleutnant als Stellvertreter und zusätzlich
§ in Geldangelegenheiten vom Kassier oder Kassier-Stellvertreter
§ sonst vom Schriftführer oder Schriftführer-Stellvertreter
gefertigt sein. Überweisungen bis € 100,-- darf der Kassier oder der Hauptmann alleine – also ohne dem Erfordernis einer weiteren Unterschrift vornehmen.
Der OBERLEUTNANT
führt die Agenden des Hauptmanns im Verhinderungsfall bzw. vertritt diesen.

Der SCHRIFTFÜHRER
unterstützt den Hauptmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Im obliegt die Führung der Protokolle in der Kompanieversammlung und im Kompanieausschuss.

Der KASSIER
ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Kompanie verantwortlich.

Der (Die) LEUTNANT(E)
Unterstütz(t)en den Hauptmann bei dessen Aufgaben, insbesondere bei der Ausbildung der Mitglieder und der Überwachung von Disziplin und Ordnung.

Der KOMPANIEKURAT
hat die Aufgabe, der Kompanie seelsorglich mit Rat und Tat beizustehen. Die Aufnahme als Kompaniekurat soll erst nach Rücksprache mit dem Landeskurat erfolgen.

Der FÄHNRICH
hat die ehrenvolle Verpflichtung, bei Ausrückungen die Fahne zu tragen, diese sicher zu verwahren und vor Angriff und Missbrauch zu schützen. Er hat die Ausrückung von Fahnenabordnungen aufzustellen, vorzubereiten und durchzuführen.

Der DIENSTFÜHRENDE OBERJÄGER
unterstützt den Hauptmann. Ihm obliegt insbesondere:
a) die Achtung auf das äußere Erscheinungsbild der Kompanie
b) das Mitwirken bei der Ausbildung der Mitglieder
c) er meldet bei jeder Ausrückung dem Kommandanten die angetretene Kompanie mit Angabe der Stärke

Der JUNGSCHÜTZENBETREUER
führt und betreut die Jungschützen nach Weisung des Kompanieausschusses und der Jungschützenstatuten.

Der WAFFENMEISTER
ist für den Bestand, den Zustand und die Pflege sämtlicher bei der Kompanie befindlichen Waffen sowie der hiezu erforderlichen Munition, Geräte und Werkzeuge verantwortlich und hat sich einer speziellen Waffenausbildung ( inklusive Laden der Munition ) nach den Vorgaben des Kompanieausschusses zu unterziehen.
Weiters hat er für die sichere Verwahrung der Waffen Sorge zu tragen.

Der ZEUGWART
ist für die Erhaltung und Pflege des sonstigen Kompanievermögens verantwortlich. Er hat das ihm anvertraute Kompanieeigentum zu inventarisieren und entsprechende Bestandslisten zu führen.



§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Kompanieversammlung auf die Dauer der Funktionsperiode (3 Jahre) gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Kompanieausschuss angehören.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung der Kompanie im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.



§ 15 Das Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Kompanieverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei (fünf) Personen zusammen, welche nicht aus dem Kreis der Mitglieder der Kompanie stammen müssen. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil über Aufforderung durch den Kompanieausschuss diesem innerhalb von 2 Wochen je einen (zwei) Schiedsrichter schriftlich namhaft macht, wobei die Kosten des (der) gewählten Schiedsrichter(s) vom jeweiligen Streitteil zu tragen sind. Nach Verständigung durch den Kompanieausschuß innerhalb von 7 Tagen wählen die so namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer zwei Wochen mit Stimmenmehrheit eine Dritte (Fünfte) Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Kompanieversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht muss vor einer Entscheidung beiden Streitparteien ausreichend Gehör gewähren. Es fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind kompanieintern endgültig.



§ 16: Auflösung der Kompanie

(1) Die freiwillige Auflösung der Kompanie kann nur in einer Kompanieversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Kompanieversammlung hat auch - sofern Kompanievermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Kompanievermögen zu übertragen hat (Abs.3).
Bei vorübergehendem Ruhen der Kompanie nimmt die Gemeinde Innsbruck das Vermögen in Verwahrung bis zu einer eventuellen späteren Weiterführung oder Neugründung.
(3) Bei Auflösung der Kompanie oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Kompanievermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.