{"id":83,"date":"2021-11-09T13:18:32","date_gmt":"2021-11-09T12:18:32","guid":{"rendered":"https:\/\/schuetzen-allerheiligen.saufkopf.at\/?page_id=83"},"modified":"2022-09-26T15:16:28","modified_gmt":"2022-09-26T13:16:28","slug":"statuten","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.schuetzen-allerheiligen.at\/?page_id=83","title":{"rendered":"Statuten"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>\u00a7 1 Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsbereich<\/strong><br><br>(1) Der Verein f\u00fchrt den Namen: Sch\u00fctzenkompanie Allerheiligen.<br>(2) Er hat seinen Sitz in Innsbruck und erstreckt seine T\u00e4tigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Tirol bzw. der Gemeinde Innsbruck.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 2 Grunds\u00e4tze und Zweck<\/strong><br><br>Die Kompanie, deren T\u00e4tigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt gemeinn\u00fctzige Ziele, und zwar die Pflege des Tiroler Sch\u00fctzenwesens im Rahmen der Grunds\u00e4tze des Bundes der Tiroler Sch\u00fctzenkompanien, n\u00e4mlich:<br>&#8222;Die Treue zu Gott und dem Erbe der V\u00e4ter<br>der Schutz von Heimat und Vaterland<br>die gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Einheit des ganzenLandes,<br>die Freiheit und W\u00fcrde des Menschen<br>die Pflege des Tiroler Sch\u00fctzenbrauches&#8220;.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes<\/strong><br><br>(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angef\u00fchrten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.<br>(2) Als ideelle Mittel dienen:<br>\u00b7 Ausr\u00fcckungen zu kirchlichen und weltlichen Feierlichkeiten und Festlichkeiten<br>\u00b7 Bildungstage<br>\u00b7 Versammlungen<br>\u00b7 Veranstaltungen<br>\u00b7 Pflege des Schie\u00dfwesens<br>. Jugendf\u00f6rderung<br>. Erhaltung von Kulturg\u00fctern<br>. gemeinsamer Betrieb einer Mitgliederverwaltung mit dem BTSK<br>. Informationsarbeit im umfassenden Sinne, Herausgabe von Druckschriften und &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;insbesondere auch das Einrichten und Betreiben elektronischer Medien &nbsp;&nbsp;(Homepage, soziale Medien etc.)<br>(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:<br>\u00b7 Mitgliedsbeitr\u00e4ge<br>\u00b7 Ertr\u00e4gnisse aus Veranstaltungen<br>\u00b7 Spenden und sonstigen Zuwendungen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 4 Arten der Mitgliedschaft<\/strong><br><br>(1) Mitglieder der Kompanie k\u00f6nnen nur nat\u00fcrliche Personen sein. Die Mitglieder gliedern sich in ordentliche, au\u00dferordentliche und Ehrenmitglieder.<br>(2) Ordentliche Mitglieder sind:<br>\u00b7 jene, die sich voll an der Kompaniearbeit beteiligen<br>\u00b7 inaktive Mitglieder, die infolge Alter oder Krankheit nicht mehr ausr\u00fccken k\u00f6nnen.<br>(3) Au\u00dferordentliche Mitglieder sind ausschlie\u00dflich unterst\u00fctzende Mitglieder, die keine Tracht tragen und auch nicht ausr\u00fccken.<br>(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um die Kompanie ernannt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 5 Erwerb der Mitgliedschaft<\/strong><br><br>(1) Als Mitglied in eine Kompanie kann aufgenommen werden, wer<br>\u00b7 sich zu den Statuten der Kompanie bekennt und<br>\u00b7 sich zu den Grunds\u00e4tzen des Bundes der Tiroler Sch\u00fctzenkompanien bekennt<br>(2) \u00dcber die Aufnahme von ordentlichen und au\u00dferordentlichen Mitgliedern entscheidet der Kompanieausschuss. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gr\u00fcnden verweigert werden. Neueintretende sind vom Hauptmann oder seinem Beauftragten \u00fcber das Ziel des Tiroler Sch\u00fctzenwesens &#8211; die Statuten &#8211; zu unterrichten und in das Kompanieleben einzuf\u00fchren. Sie haben die Grundausbildung mitzumachen. Nach bestandener Probezeit soll die Aufnahme in die Kompanie in feierlicher Form, wom\u00f6glich bei der Jahreshauptversammlung oder beim Sch\u00fctzenjahrtag vor versammelter Kompanie erfolgen.<br>(3) Die Ehrenmitgliedschaft, oder Ehrenchargen werden durch die Kompanieversammlung an verdiente Personen verliehen.<br>(4) In die Kompanie k\u00f6nnen JUNGSCH\u00dcTZEN aufgenommen werden, welche bei der Kompanieversammlung nicht wahlberechtigt sind. Diese w\u00e4hlen nach den Statuten der TIROLER Jungsch\u00fctzen ihre Kommandanten und Stellvertreter. Die Anzahl der Jungsch\u00fctzen wird durch den Kompanieausschuss festgelegt. Ab vollendetem 16. Lebensjahr kann ein Jungsch\u00fctze nach geistiger, k\u00f6rperlicher Reife und nach vorhergehender Ausbildung zu den Gewehrtr\u00e4gern \u00fcberstellt werden.<br>(5) MARKETENDERINNEN: Der Kompanieausschuss bestellt diese und setzt auch ihre Anzahl fest. Bei der Kompanieversammlung, oder beim 1. Ausr\u00fccken werden diese der Kompanie vorgestellt. Sie haben in der Kompanieversammlung Sitz- und Stimmrecht.<br><br><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 6 Beendigung der Mitgliedschaft<\/strong><br><br>(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.<br>(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Vorher sind alle Ausr\u00fcstungsgegenst\u00e4nde, die der Kompanie geh\u00f6ren, abzugeben.<br>(3) Der Kompanieausschuss kann ein Mitglied ausschlie\u00dfen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung l\u00e4nger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge im R\u00fcckstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der f\u00e4llig gewordenen Mitgliedsbeitr\u00e4ge bleibt hiervon unber\u00fchrt.<br>(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Kompanie kann vom Kompanieausschuss auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verf\u00fcgt werden. Binnen 2 Wochen ab der erfolgten Zustellung des Ausschlusses ist die Berufung an das Schiedsgericht zul\u00e4ssig, bis zu dessen Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.<br>(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gr\u00fcnden von der Kompanieversammlung \u00fcber Antrag des Kompanieausschusses beschlossen werden.<br>(6) Gem\u00e4\u00df den Richtlinien des BTSK kann ein Mitglied bei Beendigung seiner Mitgliedschaft durch einen schriftlichen Antrag an den Kompanieausschuss verlangen, dass seine pers\u00f6nlichen Daten in der Mitgliederverwaltung unkenntlich gemacht werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/strong><br><br>(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Kompanie teilzunehmen und die Einrichtungen der Kompanie zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Kompanieversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.<br>(2) Jedes Mitglied hat das Recht, Auskunft \u00fcber die zu seiner Person abgespeicherten pers\u00f6nlichen Daten in der Mitgliederverwaltung zu erhalten. Ein Begehren auf Auskunft ist schriftlich an den Kompanieausschuss zu richten. Die Auskunft ist gem\u00e4\u00df den Richtlinien des BTSK fristgerecht zu erteilen.<br>(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Kompanie nach Kr\u00e4ften zu f\u00f6rdern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Kompanie Abbruch erleiden k\u00f6nnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschl\u00fcsse der Kompanieorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur p\u00fcnktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Kompanieversammlung beschlossenen H\u00f6he verpflichtet.<br>(4) F\u00fcr die Erf\u00fcllung der gesetzlichen und vereinsrechtlich erforderlichen Verwaltungs- und Dokumentationspflichten durch die Sch\u00fctzenkompanie sowie zur Einhaltung der Satzungen ist es erforderlich, dass von jedem Mitglied pers\u00f6nliche Daten verarbeitet werden. Ohne Zustimmung zur Verarbeitung solcher Daten gem\u00e4\u00df den entsprechenden Richtlinien des BTSK ist dies nicht m\u00f6glich.<br>(5) Es ist daher eine entsprechende Zustimmung\/Erkl\u00e4rung (vorausgef\u00fcllte Formulare werden im INTRANET bereitgestellt) von jedem Mitglied unterzeichnen zu lassen. F\u00fcr neu eintretende Mitglieder sollte dies bereits im Rahmen der Aufnahme erledigt werden. Dies ist erforderlich, um eine laufende Verst\u00e4ndigung des Mitgliedes \u00fcber Aktivit\u00e4ten, Aufgaben, Rechte und Pflichten usw. zu bewerkstelligen.<br>(6) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Anspruch auf ein Sch\u00fctzenbegr\u00e4bnis.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 8 Vereinsorgane<\/strong><br><br>Organe der Kompanie sind:<br>\u00b7 die Kompanieversammlung (Generalversammlung iSd Vereinsgesetzes 2002 &#8211; \u00a7\u00a7 9 und 10)<br>\u00b7 der Kompanieausschuss (Vorstand iSd Vereinsgesetzes 2002 &#8211; \u00a7\u00a7 11 bis 13)<br>\u00b7 die Rechnungspr\u00fcfer (\u00a714) und<br>\u00b7 das Schiedsgericht (\u00a7 15).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 9 Kompanieversammlung (Generalversammlung)<\/strong><br><br>(1) Die Kompanieversammlung ist die &#8222;Mitgliederversammlung&#8220; im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Kompanieversammlung findet allj\u00e4hrlich statt.<br>(2) Eine au\u00dferordentliche Kompanieversammlung ist auf Beschluss des Kompanieausschusses, auf Beschluss der ordentlichen Kompanieversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungspr\u00fcfer einzuberufen. Die au\u00dferordentliche Kompanieversammlung muss binnen vier Wochen nach Beschlussfassung bzw. Einlangen des Antrages auf Einberufung stattfinden.<br>(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den au\u00dferordentlichen Kompanieversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, oder mittels E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Kompanieversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Hauptmann, bei dessen Verhinderung durch den Obmann (bzw. Stellvertreter).<br>(4) Zus\u00e4tzliche Antr\u00e4ge zur Kompanieversammlung sind mindestens 3 Tage vor Beginn der Kompanieversammlung beim Kompanieausschuss schriftlich einzureichen.<br>(5) G\u00fcltige Beschl\u00fcsse &#8211; ausgenommen solche \u00fcber einen Antrag auf Einberufung einer au\u00dferordentlichen Kompanieversammlung oder nach Abs.(4) &#8211; k\u00f6nnen nur zur Tagesordnung gefasst werden.<br>(6) Bei der Kompanieversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder u. Ehrenmitglieder. Jedes dieser Mitglieder hat eine Stimme.<br>(7) Die Kompanieversammlung ist ohne R\u00fccksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussf\u00e4hig, wenn sie statutenm\u00e4\u00dfig einberufen wurde.<br>(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Kompanieversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen. Beschl\u00fcsse, mit denen die Statuten der Kompanie ge\u00e4ndert oder die Kompanie aufgel\u00f6st werden soll, bed\u00fcrfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen.<br>(9) Den Vorsitz in der Kompanieversammlung f\u00fchrt der Hauptmann, in dessen Verhinderung der Obmann (bzw. Stellvertreter). Wenn auch dieser verhindert ist, so f\u00fchrt das an Jahren \u00e4lteste anwesende Ausschussmitglied den Vorsitz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 10 Aufgabenkreis der Kompanieversammlung<\/strong><br><br>Der Kompanieversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:<br>\u00b7 Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungspr\u00fcfer<br>\u00b7 Entlastung des Kompanieausschusses<br>\u00b7 Beschlussfassung \u00fcber den Voranschlag<br>\u00b7 Wahl und Abwahl der Mitglieder des Kompanieausschusses, der Rechnungspr\u00fcfer sowie der sonstigen von der Kompanieversammlung zu w\u00e4hlenden Funktion\u00e4re und Chargen iSd Grunds\u00e4tze des Bundes der Tiroler Sch\u00fctzenkompanien.<br>\u00b7 Festsetzung der H\u00f6he des Mitgliedsbeitrages<br>\u00b7 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft<br>\u00b7 Beschlussfassung \u00fcber Statuten\u00e4nderungen und die freiwillige Aufl\u00f6sung der Kompanie<br>\u00b7 Beratung und Beschlussfassung \u00fcber sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen<br>\u00b7 Genehmigung von Rechtsgesch\u00e4ften zwischen Kompanieausschussmitgliedern oder Rechnungspr\u00fcfern und der Kompanie<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 11 Der Kompanieausschuss (Vorstand)<\/strong><br><br>Der Kompanieausschuss besteht aus:<br><br><a><\/a><\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; dem Hauptmann -Leitung der Kompanie im Sinne der milit\u00e4rischen Tradition (als Obmannstellvertreter iSd Vereinsgesetzes 2002)<br>&#8211; dem Obmann-hat die organisatorische Leitung und ist zugleich Oberleutnant und milit\u00e4rischer Stellvertreter des Hauptmannes (als Obmann iSd Vereinsgesetzes 2002)<br>&#8211; dem Schriftf\u00fchrer<br>&#8211; dem Kassier<br>&#8211; weiteren Ausschussmitgliedern:<br>&#8211; Offizier(e)<br>&#8211; Kompaniekurat<br>&#8211; F\u00e4hnrich<br>&#8211; Dienstf\u00fchrender Oberj\u00e4ger<br>&#8211; Jungsch\u00fctzenbetreuer<br>&#8211; Waffenmeister<br>&#8211; Zeugwart<br>&#8211; Beisitzer<br>(2) Der Kompanieausschuss wird von der Kompanieversammlung gew\u00e4hlt. Der Kompanieausschuss hat bei Ausscheiden eines gew\u00e4hlten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes w\u00e4hlbares Mitglied bis zur n\u00e4chsten Kompanieversammlung zu bestellen (kooptieren). F\u00e4llt der Kompanieausschuss ohne Selbsterg\u00e4nzung durch Kooptierung \u00fcberhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungspr\u00fcfer verpflichtet, unverz\u00fcglich eine au\u00dferordentliche Kompanieversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Kompanieausschusses einzuberufen. Sollten auch die Rechnungspr\u00fcfer handlungsunf\u00e4hig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverz\u00fcglich die Bestellung eines Kurators beim zust\u00e4ndigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine au\u00dferordentliche Kompanieversammlung einzuberufen hat.<br>(3) Die Funktionsperiode des Kompanieausschusses betr\u00e4gt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist m\u00f6glich.<br>(4) Der Kompanieausschuss wird vom Hauptmann, in dessen Verhinderung vom Obmann (bzw. vom Stellvertreter), schriftlich oder m\u00fcndlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Kompanieausschussmitglied den Kompanieausschuss einberufen.<br>(5) Der Kompanieausschuss ist beschlussf\u00e4hig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die H\u00e4lfte der Mitglieder anwesend ist.<br>(6) Der Kompanieausschuss fasst seine Beschl\u00fcsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br>(7) Den Vorsitz f\u00fchrt der Hauptmann, bei Verhinderung der Obmann (bzw. der Stellvertreter). Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren \u00e4ltesten anwesenden Ausschussmitglied oder jenem Ausschussmitglied, das die \u00fcbrigen Mitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.<br>(8) Au\u00dfer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Kompanieausschussmitglieds durch Abwahl (Abs. 9) oder R\u00fccktritt (Abs. 10).<br>(9) Die Kompanieversammlung kann jederzeit den gesamten Kompanieausschuss oder einzelne seiner Mitglieder abw\u00e4hlen. Die Abwahl tritt mit Bestellung des neuen Kompanieausschuss bzw. -mitglieds in Kraft.<br>(10) Die Ausschussmitglieder k\u00f6nnen jederzeit schriftlich ihren R\u00fccktritt erkl\u00e4ren. Die R\u00fccktrittserkl\u00e4rung ist an den Kompanieausschuss, im Falle des R\u00fccktritts des gesamten Kompanieausschusses an die Kompanieversammlung zu richten. Der R\u00fccktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 12 Aufgabenkreis des Kompanieausschusses<\/strong><br><br>Dem Kompanieausschuss obliegt die Leitung der Kompanie. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:<br>* Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses<br>* Verwaltung des Vereinsverm\u00f6gens<br>* Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und au\u00dferordentlichen Kompaniemitgliedern<br>* Aufnahme und K\u00fcndigung von Angestellten der Kompanie<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Kompanieausschussmitglieder<\/strong><br><br>Der HAUPTMANN und der OBMANN vertreten die Kompanie nach au\u00dfen.<br><br>Der HAUPTMANN f\u00fchrt die Kompanie entsprechend der Tradition im Tiroler Sch\u00fctzenwesen und ist ihr erster Repr\u00e4sentant. Er f\u00fchrt den Vorsitz in der Kompanieversammlung und im Kompanieausschuss, sowie l\u00e4dt ein zu den Ausschusssitzungen und zur Kompanieversammlung.<br><br>Der Hauptmann f\u00fchrt voll verantwortlich die milit\u00e4rische Ausbildung nach der Exerziervorschrift des Bundes der Tiroler Sch\u00fctzenkompanien durch. Er vertritt die Kompanie in allen milit\u00e4rischen Belangen und f\u00fchrt die Kompanie voll verantwortlich bei allen Ausr\u00fcckungen.<br><br>Schriftliche Ausfertigungen der Kompanie m\u00fcssen vom Hauptmann, oder dem Obmann und zus\u00e4tzlich<br>&#8211; in Geldangelegenheiten vom Kassier oder Kassier-Stellvertreter<br>&#8211; sonst vom Schriftf\u00fchrer oder Schriftf\u00fchrer-Stellvertreter<br>gefertigt sein. \u00dcberweisungen bis \u20ac 600 darf der Kassier oder der Hauptmann bzw. der Obmann (bzw. der Stellvertreter) alleine \u2013 also ohne weitere Unterschrift vornehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der OBMANN und OBERLEUTNANT<br>F\u00fchrt die laufenden Gesch\u00e4fte und die Kompanie in organisatorischer Hinsicht. Den Aufgabenbereich des Obmanns bestimmt letztendlich die Kompanieversammlung, wobei jedoch die milit\u00e4rische F\u00fchrung der Kompanie nur dann an den Obmann delegiert werden kann, wenn dieser auch Oberleutnant der Kompanie ist. <strong>Einberufung und Vorsitzf\u00fchrung hinsichtlich Kompanieausschuss bzw. Kompanieversammlung k\u00f6nnen in der Kompanieversammlung auch an den Obmann delegiert werden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><br>Der SCHRIFTF\u00dcHRER<br>unterst\u00fctzt den Hauptmann bei der F\u00fchrung der Vereinsgesch\u00e4fte. Im obliegt die F\u00fchrung der Protokolle in der Kompanieversammlung und im Kompanieausschuss.<br><br>Der KASSIER<br>ist f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Geldgebarung der Kompanie verantwortlich.<br><br>Der (Die) OFFIZIER(E)<br>Unterst\u00fctz(t)en den Hauptmann bei dessen Aufgaben, insbesondere bei der Ausbildung der Mitglieder und der \u00dcberwachung von Disziplin und Ordnung.<br><br>Der KOMPANIEKURAT<br>hat die Aufgabe, der Kompanie seelsorglich mit Rat und Tat beizustehen. Die Aufnahme als Kompaniekurat soll erst nach R\u00fccksprache mit dem Landeskurat erfolgen.<br><br>Der F\u00c4HNRICH<br>hat die ehrenvolle Verpflichtung, bei Ausr\u00fcckungen die Fahne zu tragen, diese sicher zu verwahren und vor Angriff und Missbrauch zu sch\u00fctzen. Er hat die Ausr\u00fcckung von Fahnenabordnungen aufzustellen, vorzubereiten und durchzuf\u00fchren.<br><br>Der DIENSTF\u00dcHRENDE OBERJ\u00c4GER<br>unterst\u00fctzt den Hauptmann. Ihm obliegt insbesondere:<br>a) die Achtung auf das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild der Kompanie<br>b) das Mitwirken bei der Ausbildung der Mitglieder<br>c) er meldet bei jeder Ausr\u00fcckung dem Kommandanten die angetretene Kompanie mit Angabe der St\u00e4rke<br><br>Der JUNGSCH\u00dcTZENBETREUER<br>f\u00fchrt und betreut die Jungsch\u00fctzen nach Weisung des Kompanieausschusses und der Jungsch\u00fctzenstatuten.<br><br>Der WAFFENMEISTER<br>ist f\u00fcr den Bestand, den Zustand und die Pflege s\u00e4mtlicher bei der Kompanie befindlichen Waffen sowie der hierzu erforderlichen Munition, Ger\u00e4te und Werkzeuge verantwortlich und hat sich einer speziellen Waffenausbildung ( inklusive Laden der Munition ) nach den Vorgaben des Kompanieausschusses zu unterziehen.<br>Weiter hat er f\u00fcr die sichere Verwahrung der Waffen Sorge zu tragen.<br><br>Der ZEUGWART<br>ist f\u00fcr die Erhaltung und Pflege des sonstigen Kompanieverm\u00f6gens verantwortlich. Er hat das ihm anvertraute Kompanieeigentum zu inventarisieren und entsprechende Bestandslisten zu f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p>Der (Die) BEISITZER<br>soll(en) das Bindeglied zwischen Ausschuss und Mannschaft sein. Vor jeder Neuwahl kann der Kompanieausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit die Notwendigkeit der Beisitzer f\u00fcr die n\u00e4chste Funktionsperiode neu entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 14: Rechnungspr\u00fcfer<\/strong><br><br>(1) Zwei Rechnungspr\u00fcfer werden von der Kompanieversammlung auf die Dauer der Funktionsperiode (3 Jahre) gew\u00e4hlt. Eine Wiederwahl ist m\u00f6glich. Die Rechnungspr\u00fcfer d\u00fcrfen nicht dem Kompanieausschuss angeh\u00f6ren.<br>(2) Den Rechnungspr\u00fcfern obliegt die laufende Gesch\u00e4ftskontrolle sowie die Pr\u00fcfung der Finanzgebarung der Kompanie im Hinblick auf die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Rechnungslegung und die statutengem\u00e4\u00dfe Verwendung der Mittel.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 15 Das Schiedsgericht<\/strong><br><br>(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Kompanieverh\u00e4ltnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine \u201eSchlichtungseinrichtung&#8220; im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den \u00a7\u00a7 577 ff ZPO.<br>(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei (f\u00fcnf) Personen zusammen, welche nicht aus dem Kreis der Mitglieder der Kompanie stammen m\u00fcssen. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil \u00fcber Aufforderung durch den Kompanieausschuss diesem innerhalb von 2 Wochen je einen (zwei) Schiedsrichter schriftlich namhaft macht, wobei die Kosten des (der) gew\u00e4hlten Schiedsrichter(s) vom jeweiligen Streitteil zu tragen sind. Nach Verst\u00e4ndigung durch den Kompanieausschuss innerhalb von 7 Tagen w\u00e4hlen die so namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer zwei Wochen mit Stimmenmehrheit eine Dritte (F\u00fcnfte) Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.<br>(3) Die Mitglieder des Schiedsgerichts d\u00fcrfen keinem Organ &#8211; mit Ausnahme der Kompanieversammlung &#8211; angeh\u00f6ren, dessen T\u00e4tigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.<br>(3) Das Schiedsgericht muss vor einer Entscheidung beiden Streitparteien ausreichend Geh\u00f6r gew\u00e4hren. Es f\u00e4llt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind kompanieintern endg\u00fcltig.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 16: Aufl\u00f6sung der Kompanie<\/strong><br><br>(1) Die freiwillige Aufl\u00f6sung der Kompanie kann nur in einer Kompanieversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen beschlossen werden.<br>(2) Diese Kompanieversammlung hat auch &#8211; sofern Kompanieverm\u00f6gen vorhanden ist &#8211; \u00fcber die Abwicklung zu beschlie\u00dfen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss dar\u00fcber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Kompanieverm\u00f6gen zu \u00fcbertragen hat (Abs.3).<br>(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Aufl\u00f6sung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zust\u00e4ndigen Vereinsbeh\u00f6rde schriftlich anzuzeigen.<br>(4) Im Falle der freiwilligen wie auch der beh\u00f6rdlichen Aufl\u00f6sung oder bei Wegfall des bisher beg\u00fcnstigten Vereinszwecks der Sch\u00fctzenkompanie Allerheiligen ist das gesamte Verm\u00f6gen der Sch\u00fctzenkompanie Allerheiligen mit genauem Inventarverzeichnis dem Bund der Tiroler Sch\u00fctzenkompanien zur nutzbringenden Verwahrung unter Ber\u00fccksichtigung der \u00a7\u00a7 34 ff Bundesabgabenordnung zu \u00fcbergeben und zwar bis zur Neugr\u00fcndung einer gleichen oder \u00e4hnlichen Organisation, welche dieselben beg\u00fcnstigten Zwecke im Sinne der \u00a7\u00a7 34 ff Bundesabgabenordnung verfolgt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a7 1 Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsbereich (1) Der Verein f\u00fchrt den Namen: Sch\u00fctzenkompanie Allerheiligen.(2) Er hat seinen Sitz in Innsbruck und erstreckt seine T\u00e4tigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Tirol &hellip; <\/p>\n<p class=\"link-more\"><a href=\"https:\/\/www.schuetzen-allerheiligen.at\/?page_id=83\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u201eStatuten\u201c<\/span> weiterlesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":2,"menu_order":7,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"advanced_seo_description":"","jetpack_seo_html_title":"","jetpack_seo_noindex":false,"footnotes":""},"class_list":["post-83","page","type-page","status-publish","hentry"],"jetpack_sharing_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.schuetzen-allerheiligen.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/83","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.schuetzen-allerheiligen.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.schuetzen-allerheiligen.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.schuetzen-allerheiligen.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.schuetzen-allerheiligen.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=83"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.schuetzen-allerheiligen.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/83\/revisions"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.schuetzen-allerheiligen.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/2"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.schuetzen-allerheiligen.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=83"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}