§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen: Schützenkompanie Allerheiligen.
(2) Er hat seinen Sitz in Innsbruck und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Tirol bzw. der Gemeinde Innsbruck.
§ 2 Grundsätze und Zweck
Die Kompanie, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt gemeinnützige Ziele, und zwar die Pflege des Tiroler Schützenwesens im Rahmen der Grundsätze des Bundes der Tiroler Schützenkompanien, nämlich:
„Die Treue zu Gott und dem Erbe der Väter
der Schutz von Heimat und Vaterland
die größtmögliche Einheit des ganzenLandes,
die Freiheit und Würde des Menschen
die Pflege des Tiroler Schützenbrauches“.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
· Ausrückungen zu kirchlichen und weltlichen Feierlichkeiten und Festlichkeiten
· Bildungstage
· Versammlungen
· Veranstaltungen
· Pflege des Schießwesens
. Jugendförderung
. Erhaltung von Kulturgütern
. gemeinsamer Betrieb einer Mitgliederverwaltung mit dem BTSK
. Informationsarbeit im umfassenden Sinne, Herausgabe von Druckschriften und insbesondere auch das Einrichten und Betreiben elektronischer Medien (Homepage, soziale Medien etc.)
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
· Mitgliedsbeiträge
· Erträgnisse aus Veranstaltungen
· Spenden und sonstigen Zuwendungen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Kompanie können nur natürliche Personen sein. Die Mitglieder gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind:
· jene, die sich voll an der Kompaniearbeit beteiligen
· inaktive Mitglieder, die infolge Alter oder Krankheit nicht mehr ausrücken können.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind ausschließlich unterstützende Mitglieder, die keine Tracht tragen und auch nicht ausrücken.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um die Kompanie ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Als Mitglied in eine Kompanie kann aufgenommen werden, wer
· sich zu den Statuten der Kompanie bekennt und
· sich zu den Grundsätzen des Bundes der Tiroler Schützenkompanien bekennt
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Kompanieausschuss. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Neueintretende sind vom Hauptmann oder seinem Beauftragten über das Ziel des Tiroler Schützenwesens – die Statuten – zu unterrichten und in das Kompanieleben einzuführen. Sie haben die Grundausbildung mitzumachen. Nach bestandener Probezeit soll die Aufnahme in die Kompanie in feierlicher Form, womöglich bei der Jahreshauptversammlung oder beim Schützenjahrtag vor versammelter Kompanie erfolgen.
(3) Die Ehrenmitgliedschaft, oder Ehrenchargen werden durch die Kompanieversammlung an verdiente Personen verliehen.
(4) In die Kompanie können JUNGSCHÜTZEN aufgenommen werden, welche bei der Kompanieversammlung nicht wahlberechtigt sind. Diese wählen nach den Statuten der TIROLER Jungschützen ihre Kommandanten und Stellvertreter. Die Anzahl der Jungschützen wird durch den Kompanieausschuss festgelegt. Ab vollendetem 16. Lebensjahr kann ein Jungschütze nach geistiger, körperlicher Reife und nach vorhergehender Ausbildung zu den Gewehrträgern überstellt werden.
(5) MARKETENDERINNEN: Der Kompanieausschuss bestellt diese und setzt auch ihre Anzahl fest. Bei der Kompanieversammlung, oder beim 1. Ausrücken werden diese der Kompanie vorgestellt. Sie haben in der Kompanieversammlung Sitz- und Stimmrecht.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Vorher sind alle Ausrüstungsgegenstände, die der Kompanie gehören, abzugeben.
(3) Der Kompanieausschuss kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Kompanie kann vom Kompanieausschuss auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Binnen 2 Wochen ab der erfolgten Zustellung des Ausschlusses ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig, bis zu dessen Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Kompanieversammlung über Antrag des Kompanieausschusses beschlossen werden.
(6) Gemäß den Richtlinien des BTSK kann ein Mitglied bei Beendigung seiner Mitgliedschaft durch einen schriftlichen Antrag an den Kompanieausschuss verlangen, dass seine persönlichen Daten in der Mitgliederverwaltung unkenntlich gemacht werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Kompanie teilzunehmen und die Einrichtungen der Kompanie zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Kompanieversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, Auskunft über die zu seiner Person abgespeicherten persönlichen Daten in der Mitgliederverwaltung zu erhalten. Ein Begehren auf Auskunft ist schriftlich an den Kompanieausschuss zu richten. Die Auskunft ist gemäß den Richtlinien des BTSK fristgerecht zu erteilen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Kompanie nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Kompanie Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Kompanieorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Kompanieversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(4) Für die Erfüllung der gesetzlichen und vereinsrechtlich erforderlichen Verwaltungs- und Dokumentationspflichten durch die Schützenkompanie sowie zur Einhaltung der Satzungen ist es erforderlich, dass von jedem Mitglied persönliche Daten verarbeitet werden. Ohne Zustimmung zur Verarbeitung solcher Daten gemäß den entsprechenden Richtlinien des BTSK ist dies nicht möglich.
(5) Es ist daher eine entsprechende Zustimmung/Erklärung (vorausgefüllte Formulare werden im INTRANET bereitgestellt) von jedem Mitglied unterzeichnen zu lassen. Für neu eintretende Mitglieder sollte dies bereits im Rahmen der Aufnahme erledigt werden. Dies ist erforderlich, um eine laufende Verständigung des Mitgliedes über Aktivitäten, Aufgaben, Rechte und Pflichten usw. zu bewerkstelligen.
(6) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Anspruch auf ein Schützenbegräbnis.
§ 8 Vereinsorgane
Organe der Kompanie sind:
· die Kompanieversammlung (Generalversammlung iSd Vereinsgesetzes 2002 – §§ 9 und 10)
· der Kompanieausschuss (Vorstand iSd Vereinsgesetzes 2002 – §§ 11 bis 13)
· die Rechnungsprüfer (§14) und
· das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9 Kompanieversammlung (Generalversammlung)
(1) Die Kompanieversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Kompanieversammlung findet alljährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Kompanieversammlung ist auf Beschluss des Kompanieausschusses, auf Beschluss der ordentlichen Kompanieversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer einzuberufen. Die außerordentliche Kompanieversammlung muss binnen vier Wochen nach Beschlussfassung bzw. Einlangen des Antrages auf Einberufung stattfinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Kompanieversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, oder mittels E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Kompanieversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Hauptmann, bei dessen Verhinderung durch den Obmann (bzw. Stellvertreter).
(4) Zusätzliche Anträge zur Kompanieversammlung sind mindestens 3 Tage vor Beginn der Kompanieversammlung beim Kompanieausschuss schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Kompanieversammlung oder nach Abs.(4) – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Kompanieversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder u. Ehrenmitglieder. Jedes dieser Mitglieder hat eine Stimme.
(7) Die Kompanieversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie statutenmäßig einberufen wurde.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Kompanieversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten der Kompanie geändert oder die Kompanie aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Kompanieversammlung führt der Hauptmann, in dessen Verhinderung der Obmann (bzw. Stellvertreter). Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Ausschussmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgabenkreis der Kompanieversammlung
Der Kompanieversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
· Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
· Entlastung des Kompanieausschusses
· Beschlussfassung über den Voranschlag
· Wahl und Abwahl der Mitglieder des Kompanieausschusses, der Rechnungsprüfer sowie der sonstigen von der Kompanieversammlung zu wählenden Funktionäre und Chargen iSd Grundsätze des Bundes der Tiroler Schützenkompanien.
· Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
· Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
· Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung der Kompanie
· Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen
· Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Kompanieausschussmitgliedern oder Rechnungsprüfern und der Kompanie
§ 11 Der Kompanieausschuss (Vorstand)
Der Kompanieausschuss besteht aus:
– dem Hauptmann -Leitung der Kompanie im Sinne der militärischen Tradition (als Obmannstellvertreter iSd Vereinsgesetzes 2002)
– dem Obmann-hat die organisatorische Leitung und ist zugleich Oberleutnant und militärischer Stellvertreter des Hauptmannes (als Obmann iSd Vereinsgesetzes 2002)
– dem Schriftführer
– dem Kassier
– weiteren Ausschussmitgliedern:
– Offizier(e)
– Kompaniekurat
– Fähnrich
– Dienstführender Oberjäger
– Jungschützenbetreuer
– Waffenmeister
– Zeugwart
– Beisitzer
(2) Der Kompanieausschuss wird von der Kompanieversammlung gewählt. Der Kompanieausschuss hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied bis zur nächsten Kompanieversammlung zu bestellen (kooptieren). Fällt der Kompanieausschuss ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Kompanieversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Kompanieausschusses einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Kompanieversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Kompanieausschusses beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Kompanieausschuss wird vom Hauptmann, in dessen Verhinderung vom Obmann (bzw. vom Stellvertreter), schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Kompanieausschussmitglied den Kompanieausschuss einberufen.
(5) Der Kompanieausschuss ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(6) Der Kompanieausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Hauptmann, bei Verhinderung der Obmann (bzw. der Stellvertreter). Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Ausschussmitglied oder jenem Ausschussmitglied, das die übrigen Mitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Kompanieausschussmitglieds durch Abwahl (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Kompanieversammlung kann jederzeit den gesamten Kompanieausschuss oder einzelne seiner Mitglieder abwählen. Die Abwahl tritt mit Bestellung des neuen Kompanieausschuss bzw. -mitglieds in Kraft.
(10) Die Ausschussmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Kompanieausschuss, im Falle des Rücktritts des gesamten Kompanieausschusses an die Kompanieversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des Kompanieausschusses
Dem Kompanieausschuss obliegt die Leitung der Kompanie. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
* Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
* Verwaltung des Vereinsvermögens
* Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Kompaniemitgliedern
* Aufnahme und Kündigung von Angestellten der Kompanie
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Kompanieausschussmitglieder
Der HAUPTMANN und der OBMANN vertreten die Kompanie nach außen.
Der HAUPTMANN führt die Kompanie entsprechend der Tradition im Tiroler Schützenwesen und ist ihr erster Repräsentant. Er führt den Vorsitz in der Kompanieversammlung und im Kompanieausschuss, sowie lädt ein zu den Ausschusssitzungen und zur Kompanieversammlung.
Der Hauptmann führt voll verantwortlich die militärische Ausbildung nach der Exerziervorschrift des Bundes der Tiroler Schützenkompanien durch. Er vertritt die Kompanie in allen militärischen Belangen und führt die Kompanie voll verantwortlich bei allen Ausrückungen.
Schriftliche Ausfertigungen der Kompanie müssen vom Hauptmann, oder dem Obmann und zusätzlich
– in Geldangelegenheiten vom Kassier oder Kassier-Stellvertreter
– sonst vom Schriftführer oder Schriftführer-Stellvertreter
gefertigt sein. Überweisungen bis € 600 darf der Kassier oder der Hauptmann bzw. der Obmann (bzw. der Stellvertreter) alleine – also ohne weitere Unterschrift vornehmen.
Der OBMANN und OBERLEUTNANT
Führt die laufenden Geschäfte und die Kompanie in organisatorischer Hinsicht. Den Aufgabenbereich des Obmanns bestimmt letztendlich die Kompanieversammlung, wobei jedoch die militärische Führung der Kompanie nur dann an den Obmann delegiert werden kann, wenn dieser auch Oberleutnant der Kompanie ist. Einberufung und Vorsitzführung hinsichtlich Kompanieausschuss bzw. Kompanieversammlung können in der Kompanieversammlung auch an den Obmann delegiert werden.
Der SCHRIFTFÜHRER
unterstützt den Hauptmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Im obliegt die Führung der Protokolle in der Kompanieversammlung und im Kompanieausschuss.
Der KASSIER
ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Kompanie verantwortlich.
Der (Die) OFFIZIER(E)
Unterstütz(t)en den Hauptmann bei dessen Aufgaben, insbesondere bei der Ausbildung der Mitglieder und der Überwachung von Disziplin und Ordnung.
Der KOMPANIEKURAT
hat die Aufgabe, der Kompanie seelsorglich mit Rat und Tat beizustehen. Die Aufnahme als Kompaniekurat soll erst nach Rücksprache mit dem Landeskurat erfolgen.
Der FÄHNRICH
hat die ehrenvolle Verpflichtung, bei Ausrückungen die Fahne zu tragen, diese sicher zu verwahren und vor Angriff und Missbrauch zu schützen. Er hat die Ausrückung von Fahnenabordnungen aufzustellen, vorzubereiten und durchzuführen.
Der DIENSTFÜHRENDE OBERJÄGER
unterstützt den Hauptmann. Ihm obliegt insbesondere:
a) die Achtung auf das äußere Erscheinungsbild der Kompanie
b) das Mitwirken bei der Ausbildung der Mitglieder
c) er meldet bei jeder Ausrückung dem Kommandanten die angetretene Kompanie mit Angabe der Stärke
Der JUNGSCHÜTZENBETREUER
führt und betreut die Jungschützen nach Weisung des Kompanieausschusses und der Jungschützenstatuten.
Der WAFFENMEISTER
ist für den Bestand, den Zustand und die Pflege sämtlicher bei der Kompanie befindlichen Waffen sowie der hierzu erforderlichen Munition, Geräte und Werkzeuge verantwortlich und hat sich einer speziellen Waffenausbildung ( inklusive Laden der Munition ) nach den Vorgaben des Kompanieausschusses zu unterziehen.
Weiter hat er für die sichere Verwahrung der Waffen Sorge zu tragen.
Der ZEUGWART
ist für die Erhaltung und Pflege des sonstigen Kompanievermögens verantwortlich. Er hat das ihm anvertraute Kompanieeigentum zu inventarisieren und entsprechende Bestandslisten zu führen.
Der (Die) BEISITZER
soll(en) das Bindeglied zwischen Ausschuss und Mannschaft sein. Vor jeder Neuwahl kann der Kompanieausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit die Notwendigkeit der Beisitzer für die nächste Funktionsperiode neu entscheiden.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Kompanieversammlung auf die Dauer der Funktionsperiode (3 Jahre) gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Kompanieausschuss angehören.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung der Kompanie im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
§ 15 Das Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Kompanieverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei (fünf) Personen zusammen, welche nicht aus dem Kreis der Mitglieder der Kompanie stammen müssen. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil über Aufforderung durch den Kompanieausschuss diesem innerhalb von 2 Wochen je einen (zwei) Schiedsrichter schriftlich namhaft macht, wobei die Kosten des (der) gewählten Schiedsrichter(s) vom jeweiligen Streitteil zu tragen sind. Nach Verständigung durch den Kompanieausschuss innerhalb von 7 Tagen wählen die so namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer zwei Wochen mit Stimmenmehrheit eine Dritte (Fünfte) Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Kompanieversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht muss vor einer Entscheidung beiden Streitparteien ausreichend Gehör gewähren. Es fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind kompanieintern endgültig.
§ 16: Auflösung der Kompanie
(1) Die freiwillige Auflösung der Kompanie kann nur in einer Kompanieversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Kompanieversammlung hat auch – sofern Kompanievermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Kompanievermögen zu übertragen hat (Abs.3).
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
(4) Im Falle der freiwilligen wie auch der behördlichen Auflösung oder bei Wegfall des bisher begünstigten Vereinszwecks der Schützenkompanie Allerheiligen ist das gesamte Vermögen der Schützenkompanie Allerheiligen mit genauem Inventarverzeichnis dem Bund der Tiroler Schützenkompanien zur nutzbringenden Verwahrung unter Berücksichtigung der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu übergeben und zwar bis zur Neugründung einer gleichen oder ähnlichen Organisation, welche dieselben begünstigten Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung verfolgt.